Beiträge vom Juni, 2005

Maxim Biller

Donnerstag, 23. Juni 2005 17:38

Keiner darf gemeint sein
Der Bundesgerichtshof verbietet Maxim Billers Roman “Esra”. Der Autor habe seine Figuren nicht genug verfremdet

Für Thomas Mann war die Sache klar, er zögerte nicht. Als vor hundert Jahren einem Schriftsteller der Prozeß gemacht wurde, weil der in einem Roman seine Verwandtschaft abfällig porträtiert hatte, solidarisierte er sich entschieden mit dem Kollegen. Er hielt ihn für einen miesen Schmieranten und sagte das auch, doch hinderte ihn das nicht, auf Gemeinsamkeiten zu verweisen: In jedem Skandalprozeß, darauf bestand Mann, gehöre sein Roman “Buddenbrooks” unbedingt mit “zur Sache”, denn auch er habe darin die “Figuren zum Teil nach lebenden Personen gebildet”, habe “ein paar Lübecker Bürgertypen behaglich abkonterfeit”.

Mann sah darin kein Vergehen, sondern eine unvermeidliche Arbeitsvoraussetzung der Literatur. Wollte man, schrieb er, “alle Bücher, in denen ein Dichter lebende Personen seiner Bekanntschaft porträtiert hat”, aufhäufen, “so müßte man ganze Bibliotheken von Werken der Weltliteratur versammeln, darunter die allerunsterblichsten”. Die Phantasie eines Autors entzünde sich, das hielt Thomas Mann für selbstverständlich, an der Realität, er verwende noch “ihr letztes Merkmal begierig und folgsam für sein Werk”. Aber dennoch müsse jeder Leser zwingend unterscheiden zwischen den Fakten der Wirklichkeit und der Fiktion eines Romans.

Am Fall des Romans “Esra” von Maxim Biller, der nun vom Bundesgerichtshof verboten wurde, weil seine Ex-Freundin und ihre Mutter sich darin wiedererkannten und deshalb in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sahen, fällt zunächst einmal auf: Die Schriftsteller unserer Zeit haben Biller jene Solidarität, die Mann seinem längst vergessenen Kollegen gewährte, fast ausnahmslos verweigert. Ein Sturmlauf gegen das Verfahren fand nicht statt. Vielleicht werden sich jetzt, nachdem das Kind im Brunnen ist - wie seinerzeit nach der Rechtschreibreform - noch kritische Stimmen erheben. Doch die kommen spät, sehr spät.

Dabei wäre die Sache ein wenig Engagement von seiten der Autoren wert gewesen. Denn natürlich zielt jede Literatur, die von der Gegenwart und den gesellschaftlichen Zuständen im Hier und Jetzt berichten, letztlich darauf, bestimmte Menschen oder Milieus für die Leser erkennbar zu machen. Und natürlich geht sie dabei immer das Risiko ein, Personen zu verärgern, die zu Recht oder zu Unrecht der Meinung sind, in einem Roman porträtiert worden zu sein. Je stärker also die Justiz den Persönlichkeitsschutz betont, desto enger werden die Grenzen der Literaturfreiheit und desto geringer die Möglichkeiten der Autoren, unchiffriert über ihre Zeit zu schreiben. Das sollte sie kümmern.

Wie wenig Rücksicht die Gerichte dabei auf die individuelle Schreibweise eines Buches nehmen, zeigt sich am Roman “Meere” von Alban Nicolai Herbst. Wie bei Billers “Esra” gingen auch hier Erinnerungen des Autors an eine gescheiterte Liebesgeschichte in die Handlung ein. Doch obwohl Herbst das autobiographische Material in seinem Buch weitaus stärker verfremdete als Biller, obwohl hier die Schauplätze und Charaktere viel vager gezeichnet sind, wurde auch dieses Buch nach dem Einspruch einer Ex-Freundin des Autors 2004 verboten. Doch nicht nur wenn es um Details von Liebesaffären geht, also die Intimsphäre der Kläger gefährdet erscheint, sind Richter heute zu Beschränkungen der Literaturfreiheit schnell bereit. Reinhard Liebermanns Roman “Das Ende des Kanzlers - Der finale Rettungsschuß” beschreibt einen Ladenbesitzer, der die Politiker in unserem Land dafür verantwortlich macht, daß seine Geschäfte schlechtgehen, und der deshalb ein Attentat auf den Kanzler plant. Das Buch erschien 2004, Gerhard Schröder nahm Anstoß, und das Hamburger Oberlandesgericht zog es sofort aus dem Verkehr.

So schmal also sind die Spielräume der Literatur mittlerweile geworden. Wohlgemerkt: In keinem dieser Bücher wurden die Namen derjenigen Personen genannt, die sich in ihnen wiederzuerkennen glauben, in jedem waren weite Teile der Handlung auch nach dem Eingeständnis der jeweiligen Kläger frei erfunden und jedes war ausdrücklich als Roman gekennzeichnet, also als Fiktion.

Dennoch gaben die Gerichte in allen Fällen dem grundgesetzlich garantierten Schutz der Persönlichkeit der Vorzug von der ebenso grundgesetzlich garantierten Freiheit der Literatur. Aber was bleibt unter solchen Umständen von der Literaturfreiheit übrig? Die Freiheit, jedes Buch zu drucken, das so sehr von konkreten Gegebenheiten absieht, daß sich ja kein Kläger gemeint fühlen kann? Und wollen wir das: eine Literatur, von der sich niemand gemeint fühlt?

Kann es sein, daß wir mittlerweile so abhängig geworden sind von unserem Bild in Medien, daß wir es von unserem Leben, von der Realität, nicht mehr unterscheiden können? Und daß wir verlernt haben, zu trennen zwischen Medien wie den Fernsehnachrichten, die behaupten, Fakten darzustellen, und Romanen, die für sich in Anspruch nehmen, das schöne Spiel mit Fiktionen zu betreiben? Die Bürger Lübecks, die sich in den “Buddenbrooks” zu entdecken glaubten, hatten die Souveränität, Thomas Mann nicht zu verklagen. Sie waren sich ihrer Persönlichkeit so sicher, daß sie die Differenz zwischen sich selbst und einer Romanfigur noch wahrnahmen. Eine Fähigkeit, die inzwischen - unter Mithilfe der Gerichte - mehr und mehr verlorenzugehen scheint.

Thema: Biller, Maxim | Kommentare (0) | Autor: Uwe Wittstock

Maxim Biller

Samstag, 18. Juni 2005 17:44

Literatur vor Gericht
Ein Prozeß und seine Folgen: Der Bundesgerichtshof nimmt sich jetzt der Cause “Esra” an und verhandelt Maxim Billers Roman

Von kommender Woche an widmet sich der Bundesgerichtshof dem Roman „Esra“ von Maxim Biller. Seit 2003 stand er viermal vor Gericht, in zwei einstweiligen und zwei sogenannten Hauptsacheverfahren. Nur einmal wurde für seine Freigabe entschieden, drei Mal wurde er verboten. Mit der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof ist das Ende des Instanzenwegs erreicht. Wird nicht noch das Bundesverfassungsgericht angerufen, ist dies die letzte Chance für das Buch.
„Esra“ handelt von der aussichtslosen Liebe eines egozentrischen Schriftstellers und einer jungen Frau aus deutsch-türkischer Familie, die mit einer herrschsüchtigen Mutter und einer schwerkranken Tochter doppelt geschlagen ist. Es ist ein guter, ein intensiver Roman, der niemanden schont: Die Liebenden, die diktatorische Mutter, das kranke Kind, sie alle zeigen sich von ihren schwächsten Seiten, sind aggressiv, wehleidig, erpresserisch – und doch spürt man als Leser den Schmerz, wenn das Paar sich endgültig trennt.
Wer je über Literatur nachgedacht hat, wird nicht überrascht sein zu hören, daß Biller in das Buch eigenes Liebesleid einfließen ließ. Doch eben daran entzündete sich der Prozeß gegen „Esra“. Zwei Klägerinnen – eine Frau, die mit Biller befreundet war, und deren Mutter – glauben sich in Figuren des Romans wiederzuerkennen und fühlen sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Damit sind die Gerichte gezwungen, zwischen zwei grundgesetzlich garantierten Rechten abzuwägen: der Freiheit der Literatur und dem Schutz der Intimsphäre.
Das kommende Urteil ist nicht zuletzt deshalb von entscheidender Bedeutung für die Literatur, weil jeder Schriftsteller beim Schreiben bewußt oder unbewußt auf eigene Erfahrungen zurückgreift. Wollte man ihm das verbieten, oder es mit Rücksicht auf andere Menschen, die Teil seiner Erfahrungen sind, reglementieren, entzieht man der Literatur letztlich die Geschäftsgrundlage.
Klare Sache
Für die Richter, die sich bislang mit „Esra“ beschäftigten, war der Fall keine einfache, aber letztlich eine klare Sache. Die Geliebte des Schriftstellers hat, heißt es in dem Roman, als Schauspielerin einen Filmpreis erhalten, ihre Mutter einen alternativen Nobelpreis. Beides trifft auch auf die Klägerinnen zu, also seien sie, so meinten die Gerichte, für Leser zu identifizieren, auch wenn sie in dem Buch andere Namen tragen als in der Realität. Da der Roman zudem das Liebespaar beim Sex beschreibt und die Erkrankung des Kindes erwähne, verletze er die Intimsphäre der Klägerinnen – und müsse aus dem Verkehr gezogen werden.
Biller und sein Verlag boten an, die beanstandeten Sätze aus dem Buch zu entfernen. Daraufhin wurde es in einem der einstweiligen Verfahren freigegeben – aber danach doch wieder verboten. Denn nach dem Wirbel, den die Prozesse gegen „Esra“ verursacht hätten, sei, so hieß es im Urteil, inzwischen auch ohne die Erwähnung jener Preise für jeden Leser klar, wer als Vorlage für die Romanfiguren hergehalten habe. Die Richter schufen so eine Art Klage-Verbots-Automatismus: Wer gegen ein Buch prozessiert, sorgt damit zugleich für einen wesentlichen Grund, es aus dem Verkehr zu ziehen.
Aus literarischer Perspektive betrachtet, sieht die Sache gründlich anders aus. Trägt ein Buch den Untertitel Roman, gibt es sich als Fiktion zu erkennen und muß auch so verstanden werden. Es beruft sich, anders als Biographien oder Reportagen, nicht auf Fakten, sondern auf die Fantasie seines Autors. Selbst wenn bestimmte Erlebnisse realer Menschen jenen Erlebnissen gleichen, mit denen sich die Helden eines Romans herumschlagen – und manche Leser deshalb von einem Schlüsselroman sprechen – ist es falsch, ihn als Tatsachenbericht zu lesen. Das Erzählte bleibt fiktiv.
Natürlich umfaßt Billers „Esra“ auch weite Teile, von denen nie jemand behauptet hat, sie entsprächen irgendwelchen tatsächlichen Geschehnissen und die deshalb als freie Erfindungen des Autors gelten dürfen. Dennoch reichten den Gerichten bislang einige klar benennbare Parallelen zwischen Romanfiguren und Klägerinnen, um das Buch insgesamt zu verbieten.
Damit wird die Reichweite des zu erwartenden Urteils sichtbar. Sollte es das Verbot des Buches bestätigen, verlangt es von den Schriftstellern, ihre persönlichsten Erfahrungen künftig nur in zuverlässig chiffrierter Form in ihre Arbeit einfließen zu lassen, damit niemand sich gemeint fühlen und Anstoß nehmen kann. Daß der Literatur damit unsinnige Grenzen gezogen würden, ist kaum zu übersehen. Schließlich geht es in der Literatur nicht zuletzt darum, Menschen oder Milieus erkennbar zu machen und eben auch Anstoß zu erregen. Von Goethes „Werther“ über Thomas Manns „Buddenbrooks“ und „Zauberberg“ bis hin zu Max Frischs „Montauk“ hätten nach der Kriterien, an denen „Esra“ gemessen wird, einige der wichtigsten Romane unserer Literatur vor Gericht keine guten Karten.
Die lieben Kollegen
Wer allerdings glaubt, der Literaturbetrieb würde auf das Verfahren gegen Billers Roman mit einem einhelligen Aufschrei des Protestes reagieren, irrt sich. Und dafür gibt es Gründe: Zum einen sind die meisten Schriftsteller offenbar tief davon überzeugt, daß ihre Romane besser, klüger, geschickter gebaut sind als der Billers, und daß sie deshalb Klagen wie die gegen „Esra“ nicht zu fürchten haben. Doch da Justitia blind ist – auch gegenüber literarischen Qualitäten – kann sich das rasch als riskante Hoffnung erweisen.
Zum anderen ist Biller ein Virtuose in der Kunst, anderen vor den Kopf zu stoßen. Es gibt eine Menge Leute in der Branche, die sich eher die Zunge abbeißen, als ein gutes Wort für ihn einlegen würden. Tatsächlich plädierten auffällig viele Literaturkritiker öffentlich für strikte Wahrung der Intimsphäre und gegen „Esra“. Natürlich haben sie dabei angesichts der täglichen frenetischen Selbstentblößungen in Talk- und sonstigen Reality-Shows eine Menge Argumente auf ihrer Seite. Bemerkenswert ist aber dennoch, daß Kritiker, die es sonst weit von sich weisen würden, Romane als Tatsachenberichte zu betrachten, plötzlich keinen Unterschied zwischen Fiktion und Realität mehr kennen. Seltsam.
Von „Mephisto“ zu „Esra“
Ein wichtiger Präzendensfall, auf den sich der Bundesgerichtshof im Verfahren gegen „Esra“ beziehen wird, ist der Prozeß gegen Klaus Manns Buch „Mephisto“. Auch er galt als Schlüsselroman und wurde 1964 verboten. Damals formulierten die Richter, worauf juristisch zu achten ist, wenn sich jemand in einem Roman wiederzuerkennen glaubt: Es sei zu fragen, „ob und in wie weit das ‚Abbild’ gegenüber dem ‚Urbild’ durch die künstlerische Gestaltung des Stoffes und seine Ein- und Unterordnung in dem Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint, daß das Individuelle, das Persönlich-Intime, zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der ‚Figur’, objektiviert ist“.
Die Definition klingt einleuchtend, beruht aber deutlich auf einem klassischen, vormodernen Literaturverständnisses. Viele wichtige Schriftsteller der Gegenwart – man mag zu ihren Büchern stehen wie man will – haben nichts mehr im Sinn mit der Idee, ein Kunstwerk als Organismus zu betrachten, der das Individuelle, Persönliche ins Allgemeine, Zeichenhafte hebt. Von Christa Wolf bis Peter Handke geht es ihnen nicht um Objektivierung, sondern, im Gegenteil, um Subjektivität und Authentizität. Daß Biller auf Ähnliches zielt, liegt auf der Hand.
Kurz, die Kriterien, an denen die Richter „Mephisto“ maßen, waren schon Klaus Manns Roman nicht recht angemessen. Heute, vierzig Jahre später, sind sie veraltet. Mithin steht dem Bundesgerichtshof im Fall „Esra“ eine Revision seines Verhältnisses zur modernen Literatur bevor. Oder unserer Literatur steht eine empfindliche Beschneidung ihrer Freiheiten ins Haus.
Kinder, Kinder
Die Sache hat allerdings einen üblen Nebenaspekt. Das Kind einer der Klägerinnen habe, so behauptet diese, erst durch den Roman erfahren, daß seine Erkrankung lebensbedrohlich ist – was die Familie vor ihm zu verheimlichen suchte. Das ist naturgemäß nicht leicht zu beweisen. Sollte es aber zutreffen, wäre sicher die Grenze dessen überschritten, was sich ein Schriftsteller leisten kann. Denn von Kindern darf man, anders als von Erwachsenen, eben nicht erwarten, daß sie zwischen Roman und Realität, zwischen Fiktion und Tatsache trennscharf zu unterscheiden verstehen. Wenn sie sich in einer Geschichte neben Mutter und Großmutter wiedererkennen, haben sie wenig Chancen, sich nicht gemeint zu fühlen. Ein Autor, der leichtfertig oder gezielt mit dem Vertrauen eines Kindes zu seiner Familie spielt, wäre von haarsträubender Grausamkeit

Thema: Biller, Maxim | Kommentare (0) | Autor: Uwe Wittstock